Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen „Sportverein 1921 Herbstein“ und hat seinen Sitz in Herbstein.

(2)   Er wurde im Jahre 1921 gegründet und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck und Ziel

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene  wirtschaftliche Zwecke.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Bei Minderjährigen ist Voraussetzung, dass die Erziehungsberechtigten ihre schriftliche Zustimmung geben.

§ 4 Aufnahme

Aufnahmegesuche sind schriftlich, auf einem von dem Verein eigens herausgegebenen Aufnahmeformular, an den Vorstand zu richten. Der neu Aufgenommene erkennt durch seinen Eintritt die Gültigkeit der Satzung an.

§ 5 Beiträge und sonstige Leistungen

(1)  Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden durch die Hauptversammlung festgelegt.

(2)  Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Beitrag erlassen oder ermäßigen.

(3)  Spenden und Stiftungen unterliegen der Verwaltung des Vereins.

§ 6 Austritt

(1)  Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Mit dem Abmelden erlischt jegliches Recht gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des Jahres in dem der Austritt erfolgt.

(2)   Das Eigentum des Vereins ist mit der Abmeldung zurückzugeben.

§ 7 Ausschluss

(1)   Bei vereinsschädigendem Verhalten im Besonderen bei grober Missachtung der Vereinssatzungen, oder bei Vereinsbeschlüssen, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, sowie bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlung über ein Jahr hinaus kann Ausschluss aus dem Verein erfolgen.

(2)   Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben.

(3)   Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen Einspruch schriftlich dem Vorstand gegenüber zulässig.

(4)   Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch den Vorstand benachrichtigt worden ist, ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitgliedes.

(5)   Das Mitglied hat das gesamte in seiner Verwahrung befindliche Vereinseigentum unverzüglich dem Vorstand zurückzugeben.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

  1. Benutzung aller Einrichtungen des Vereins, sofern sie sportlichen Interessen dienen.
  2. Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
  3. Bei Sportunfällen sind die aktiven Mitglieder gegen Unfall von Seiten des Vereins beim Landessportbund Hessen e. V. versichert, und zwar nach den dort jeweils herausgegebenen Richtlinien. Eventuell von den Geschädigten bzw. deren Erben gestellte weitere Ansprüche lehnt der Verein ausdrücklich ab.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

  1. Die Satzung, die Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse zu beachten.
  2. Die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern und für weitere Mitglieder zu werben.
  3. Die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen.
  4. Mutwillige Beschädigungen von Vereinseigentum und schuldhafte Verluste von Vereinseigentum zu ersetzen.

§ 10 Organe

Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch:

  1. den Vorstand des Vereins und
  2. die Jahreshauptversammlung.

§ 11 Vorstand

(1)   Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und wird auf zwei Jahre gewählt. Die Neuwahl findet alle zwei Jahre im Monat Januar statt.

(2)   Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand
  • 1. Vorsitzender / 1.Vorsitzende
  • 2. Vorsitzender / 2.Vorsitzende
  • Schriftführer/in
  • Rechner/in
  1. Dem erweiterten Vorstand
  • Geschäftsführender Vorstand
  • Abteilungsleiter/in Leichtathletik
  • Abteilungsleiter/in Tischtennis
  • Abteilungsleiterin Fitness und Gesundheit
  • Abteilungsleiter/in Seniorenfußball
  • Abteilungsleiter/in  Juniorenfußball 
  • Bis zu 5 Beisitzer/innen. Die Aufgabenbereiche werden durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

(3)   Die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Diese sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.

§ 12 Wahl des Vorstandes

(1)   Der Vorstand wird nach dem direkten, allgemeinen und gleichen Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung gewählt.

(2)   Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so kann in einer einberufenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.

(3)   Wahlberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr, wählbar alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4)   Gewählt ist, wer über die einfache Stimmenmehrheit verfügt.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er führt die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse durch und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann eine Geschäftsordnung erlassen, nachdem er handelt und nimmt die Geschäfte wahr, die dem Verein durch Gesetze und Verordnungen übergeordneter Stellen auferlegt werden.

§ 14 Vorstandssitzung

(1)   Der Vorstand wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder dessen/deren Beauftragten durch Einladung in den Herbsteiner Nachrichten oder in anderer geeigneter Form einberufen. Die Einladung muss sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens 3 Tage vor der Sitzung bekannt gegeben werden.

(2)   Der Vorsitzende / Die Vorsitzende  ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, als es die Geschäfte des Vereins erfordern. Eine Sitzung des Vorstandes muss stattfinden, wenn es durch die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

(3)   Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende  oder den 2.Vorsitzenden / die 2. Vorsitzende geleitet.

(4)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende anwesend sind.

§ 15 Mitgliederversammlungen

(1)   Mitgliederversammlungen finden je nach Bedarf statt. Sie werden nach Beschluss des Vorstandes durch ihn einberufen. Als ordnungsgemäße Einberufung gilt die Bekanntmachung in den Herbsteiner Nachrichten. Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Diese kann auf Antrag der Mitglieder erweitert werden.

(2)   Bei jeder Mitgliederversammlung wird eine Anwesenheitsliste geführt.

(3)   Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder Schriftführerin ein Protokoll zu führen und zu  unterzeichnen.

(4)   Mitglieder, die an Versammlungen nicht teilgenommen haben, können gegen gefasste Beschlüsse keinen Einspruch erheben.

(5)   Die Versammlung ist in jedem Falle mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(6)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand zur Ausführung gebracht.

(7)  Die Einberufungsfrist beträgt zwischen der 1. Bekanntmachung und der tatsächlich  stattfindenden  Mitgliederversammlung mindestens  4 Wochen.

§ 16 Sonderausschüsse und Beirat

(1)   Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben Sonderausschüsse einsetzen. Die Mitglieder dieser Ausschüsse müssen durch den Vorstand bestätigt werden. Die Sonderausschüsse haben grundsätzlich nur beratende Tätigkeit.

(2)   Der Vorstand kann aus Vereinsmitgliedern einen Beirat bilden, der ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten berät.

§ 17 Jahreshauptversammlung

(1)   Der Verein hält alljährlich im Monat Januar eine Jahreshauptversammlung ab. Diese hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins.

(2)   Ihre Befugnisse sind im Besonderen:

  1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung eingegangenen Anträge
  4. Änderung der Satzung
  5. Festlegung der Vereinsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen
  6. Wahl der Vorstandsmitglieder
  7. Wahl zweier Kassenprüfer.

§ 18 Einberufung

(1)   Die Jahreshauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. sie muss unter Angabe der Tagesordnung in den Herbsteiner Nachrichten bekannt gegeben werden.

(2)   Eine Jahreshauptversammlung kann auch einberufen werden, wenn mindestens ¼ der gesamten stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

(3)   Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens zwei Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

(4)  Die Einberufungsfrist beträgt zwischen der 1. Bekanntmachung und der tatsächlich  stattfindenden  Jahreshauptversammlung  mindestens  4 Wochen.

§ 19 Leitung der Jahreshauptversammlung

(1)   Die Jahreshauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden / die 1.Vorsitzende, in dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden / die 2.Vorsitzende  geleitet.

(2)   Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

(3)   Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4)   Bei Personenwahlen muss durch Stimmzettel oder Handaufheben gewählt werden.

(5)   Stehen zwei oder mehrere Kandidaten zur Wahl ist auf Antrag  in geheimer Abstimmung zu wählen.

(6)   Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, sofern die Versammlung nicht anders beschließt.

(7)   Über die Verhandlungen der Jahreshauptversammlung muss durch den Schriftführer / die Schriftführerin eine Niederschrift aufgenommen werden. Diese muss in der nächsten Jahreshauptversammlung zur Genehmigung veröffentlicht werden. Diese Niederschrift ist abschließend vom Schriftführer oder Schriftführerin zu unterzeichnen.

§ 20 Ehrungen

Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Vereinsmitglieder, insbesondere bei 25- bzw. 50-jähriger Mitgliedschaft in geeigneter Form zu ehren.

§ 21 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter sieben sinkt. Die Liquidation geschieht auf dem Gesetzesweg.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Herbstein mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Jugendsports zu verwenden.

§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 15. Januar 1954 errichtet und am 23. Januar 1954 in der ordentlich einberufenen Jahreshauptversammlung einstimmig angenommen.

In die vorliegende Abschrift der Satzung vom 23. Januar 1954 wurden die in der Jahreshauptversammlung am 18. Januar 1980 beschlossene Änderung der § 3, 11, 12, 15 und 18 , die in der Jahreshauptversammlung vom 10. Januar 1986 beschlossene Neufassung des § 2, die in der Jahreshauptversammlung vom 7. Januar 2005 beschlossenen Änderungen der § 4,6,11,12,14,15,16,18,19 und 22, die in der Mitgliederversammlung vom 25. Februar 2011 beschlossenen Änderungen der § 11,14,19 und 22, sowie  die in der Jahreshauptversammlung vom 08. Januar 2016 beschlossenen Änderungen der §§ 11(2),15 (3) und  (7), 18 (4), 19 (7) und  21 (2) nach Maßgabe der darüber angefertigten Protokolle eingearbeitet.

Die in der Jahreshauptversammlung am 08.01.2016 beschlossenen Änderungen sollen mit sofortiger Wirkung in Kraft treten. Die Satzungsänderungen sind vom Vorstand unverzüglich dem Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

Herbstein, den 08.01.2016

Für die Richtigkeit:

Jan-Dirk Dahmer
1. Vorsitzender